IMPRESSUM
NORDER147 gUG (haftungsbeschränkt)
Norderstr. 147
24939 Flensburg
Deutschland
Geschäftsführung: Daniela Heck
Handelsregister: HRB 13676 FL
Steuernummer: 15/290/85363
Email-Adresse: info@norder147.net
Telefonnummer: +49 157 8624 6527
50548/19 mr GV (3884C)
Gesellschaftsvertrag der NORDER147 gUG (haftungsbeschränkt)
§ 1 Firma, Sitz und Rechtsform
Die Firma der Gesellschaft lautet NORDER147 gUG (haftungsbeschränkt).
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Flensburg.
Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Form einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
§ 2 Gesellschaftszweck, Unternehmensgegenstand und Mittelverwendung Gesellschaftszweck ist es, die Kunst und Kultur zum Gemeinwohl der Bevölkerung nachhaltig zu fördern. Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen, die den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft bilden: Organisation von Ausstellungen, Talkrunden, Tanzveranstaltungen, Theater, Konzerten, Lesungen und verschiedenster genre-übergreifender Formate und Veranstaltungen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Gesellschaft zugunsten der Begünstigten wird ausgeschlossen. Seite 2 von 11
§ 3 Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 300,00 €. Eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen. Es haben übernommen: · Dany Heck einen Geschäftsanteil von 100,00 € · Sonja Hamann einen Geschäftsanteil von 100,00 € · Jan-Wellem Wellmann einen Geschäftsanteil von 100,00 € Die Einlagen der Gesellschafter sind in Geld zu leisten.
§ 4 Vertretung Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist. Sonst wird die Gesellschaft gemeinschaftlich von zwei Geschäftsführern oder einem Geschäftsführer und einem Prokuristen vertreten. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Einzelnen oder allen Geschäftsführern kann Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
§ 5 Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft gemeinschaftlich, unbeschadet ihrer Vertretungsmacht nach außen. Die rechtlichen Vorgaben des jeweils geltenden Gemeinnützigkeitsrechts sind einzuhalten. Die Gesellschafter können die Geschäftsführung abweichend regeln, insbesondere eine Geschäftsordnung aufstellen. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt oder die ggf. von einem durch Gesellschafterbeschluss legitimierten Plan oder Budget gedeckt sind. Die Gesellschafter können - auch in einseitiger Ergänzung oder Änderung des Anstellungsvertrages oder der vorstehenden Regelung – durch Beschluss einen Katalog von zustimmungsbedürftigen Handlungen aufstellen, bestimmte Handlungen von der Zustimmungspflicht ausnehmen, sowie Weisungen für den Einzelfall erteilen. Seite 3 von 11 Die Tätigkeit der Gesellschaftsorgane ist ehrenamtlich. Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder der Geschäftsführung erhalten diese eine angemessene Pauschale.
§ 6 Gesellschafterstellung Grundsätzlich soll jeder Gesellschafter die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Belange (Rechte, Pflichten etc.) persönlich wahrnehmen. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und sonstigen Sitzungen sowie für die Ausübung von Stimm-, Auskunfts-, Einsichts- und sonstigen Rechten. Eine Vertretung ist jedoch zulässig. Für jeden Gesellschafter kann als Vertreter jeweils nur eine Person die Belange wahrnehmen, insbesondere Rechte ausüben. Diese Person muss befugt sein, den Gesellschafter allein und ohne Einschränkung zu vertreten. Steht ein Geschäftsanteil ungeteilt mehreren Personen zu, so müssen sie sich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten lassen. Entsprechendes gilt bei gesetzlicher oder vereinbarter Gesamtvertretung von Organen. Vertreter kann ein anderer Gesellschafter, ein Betreuer, ein zugelassener Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der Ehegatte oder eine mit dem Gesellschafter im ersten Grad verwandte bzw. verschwägerte Person sein. Andere Personen können ohne Angabe von Gründen von dem Versammlungsleiter abgelehnt werden. Sie können sich jedoch ihrerseits durch einen zugelassenen Vertreter vertreten lassen. Der Vertreter hat sich gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Einschränkungen in der Vertretungsmacht müssen in der Vollmachtsurkunde dokumentiert sein. Im Falle der Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde oder bei Einschränkungen der Vertretungsmacht kann der Vertreter abgelehnt werden. Wenn der Gesellschafter nicht in der Lage ist, seine Belange persönlich wahrzunehmen, und ein Vertreter nicht bestellt oder abgelehnt worden ist, ruhen seine Rechte mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechtes. Entsprechendes gilt, wenn ein gemeinsamer Bevollmächtigter erforderlich aber nicht vorhanden ist. Eine Testamentsvollstreckung ist zulässig, und zwar sowohl in Dauer als auch für die Auseinandersetzung. Für den Testamentsvollstrecker gelten die gleichen Bestimmungen wie für einen Vertreter, ausgenommen das Erfordernis der persönlichen Qualifikation gemäß Absatz 3. Seite 4 von 11 Die Gesellschafter können bei der Wahrnehmung ihrer Belange, insbesondere bei Gesellschafterversammlungen, ihren Ehepartner, einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuziehen. Andere Personen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 7 Wettbewerb und Verschwiegenheit Die Gesellschafter unterfallen keinem Wettbewerbsverbot. Die Gesellschafter sind verpflichtet, Verschwiegenheit über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer Stellung als Gesellschafter bekannt gewordenen Angelegenheiten der Gesellschaft selbst und auch aller anderen Gesellschafter zu bewahren, soweit nicht offensichtlich ist, dass ein Interesse an der Verschwiegenheit nicht besteht oder der betreffende Umstand ohne Verschulden des Verpflichteten offenkundig geworden ist. Diese Pflicht gilt uneingeschränkt auch nach Beendigung der Gesellschaft bzw. nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft, egal aus welchem Grund.
§ 8 Gesellschafterbeschlüsse Alle Entscheidungen, Zustimmungen und sonstigen Bestimmungen der Gesellschafter erfolgen durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in den Versammlungen gefasst. Außerhalb von Versammlungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht, mündlich, schriftlich im Umlaufverfahren, oder in sonst geeigneter Weise durch Abstimmung gefasst werden, wenn sich jeder Gesellschafter persönlich oder durch einen Vertreter an der Abstimmung beteiligt und keine Einwendungen gegen dieses Verfahren erhoben werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je 1,00 € eines Geschäftsanteiles gewähren eine Stimme. Ein Gesellschafter hat kein Stimmrecht, wenn er entlastet, sein Anteil eingezogen oder verwertet, einem Rechtsgeschäft mit ihm, der Geltendmachung von Ansprüchen oder Prozesshandlungen gegen ihn zugestimmt werden soll. Er kann sich insoweit nicht vertreten lassen und auch nicht das Stimmrecht für andere ausüben. Vorsorglich wird klargestellt, dass folgende Beschlussgegenstände nicht unter das Stimmverbot fallen: die Einforderung von Einlagen, die Bestellung und ordentliche Abberufung von Geschäftsführern, der Abschluss von Unternehmensverträgen. Seite 5 von 11 Über die Beschlüsse ist eine von allen teilnehmenden Gesellschaftern zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, sofern sie nicht in das Protokoll der Versammlung aufgenommen werden.
§ 9 letzter Absatz gilt entsprechend. Die Befugnis, Beschlüsse anzufechten, wird für folgende Fälle ausgeschlossen: 1. Der Gesellschafter war bei der Beschlussfassung anwesend oder wirksam vertreten und hat dem Beschluss nicht innerhalb eines Monates schriftlich gegenüber der Gesellschaft widersprochen. 2. Die Klage wird nicht innerhalb eines Monates nach Zugang des Protokolls erhoben. § 9 Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung ist zumindest einmal jährlich einzuberufen. Sie ist weiter einzuberufen, wenn es im Wohl oder Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder ein Gesellschafter es verlangt. Sie wird durch die Geschäftsführung einberufen, jeder Geschäftsführer ist dazu allein berechtigt. Personen, die in das Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen sind, gelten insoweit als befugt. Alle Gesellschafter sind zur Versammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu laden. Die Ladung erfolgt schriftlich an die letzte bekannte Anschrift des Gesellschafters. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Die Tagesordnung kann im Nachhinein ergänzt werden; die Ergänzung muss in Textform erfolgen und den Gesellschaftern spätestens drei Tage vor der Versammlung zugehen. Sofern alle Gesellschafter einverstanden sind, können sie jederzeit unter Verzicht auf Form- und Fristerfordernisse zu einer Versammlung zusammentreten. Die Versammlung findet am Verwaltungssitz der Gesellschaft statt; für einen anderen Versammlungsort ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Die Versammlung wird von dem Gesellschafter mit der höchsten Kapitalbeteiligung geleitet. Bei Kapitalgleichheit leitet die Versammlung der älteste Gesellschafter bzw. der älteste Vertreter eines Gesellschafters. Die Versammlung kann per Videokonferenz stattfinden, sofern alle Gesellschafter in zumutbarer Entfernung Zugang zu einer Videoanlage haben. Die Kosten der Konferenz trägt die Gesellschaft. Über die Art der Durchführung der Versammlung entscheidet die Geschäftsführung in freiem Ermessen. Seite 6 von 11 Die Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Stimmen vertreten sind. Kommt eine beschlussfähige Versammlung nicht zustande, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Für die Einberufung sind die Bestimmungen in Absatz I maßgebend mit folgenden Ergänzungen: Die Einberufung muss innerhalb von zwei Wochen nach der fehlgeschlagenen Versammlung erfolgen. Sie kann auch durch Beschluss der in der Hauptsache beschlussunfähigen Versammlung erfolgen. Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden. In der Ladung ist auf die erste fehlgeschlagene Versammlung und darauf hinzuweisen, dass die neue Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Der Leiter der Versammlung kann einen Protokollführer und weitere Berater, die von der Gesellschaft beauftragt sind, hinzuziehen. Soweit über die Verhandlung der Versammlung nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist von dem Leiter bzw. dem Protokollführer zu Beweiszwecken ein Protokoll anzufertigen. Darin sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse der Versammlung anzugeben. Das Protokoll ist von dem Leiter zu unterzeichnen und jedem Gesellschafter in Kopie zu übersenden. Das Protokoll muss auf der nächsten Versammlung genehmigt werden.
§ 10 Dauer der Gesellschaft Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet. Sie beginnt mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Eine Auflösung findet nur in den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Fällen oder aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses statt. Es wird klargestellt, dass damit auch die ordentliche Kündigung mit dem Ziel der Auflösung der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Jeder Gesellschafter kann ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres seinen ordentlichen Austritt aus der Gesellschaft erklären. Im Übrigen ist ein Austritt nur aus wichtigem Grund möglich. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich der Austrittserklärung eines anderen Gesellschafters anzuschließen. Sofern die Frist für eine ordentliche Austrittserklärung bereits abgelaufen ist, muss die Anschlusserklärung innerhalb von einem Monat erfolgen, nachdem ihm der Austritt des ersten Gesellschafters bekannt geworden ist. Jede Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Gesellschaft zu richten. Seite 7 von 11 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, egal aus welchem Grund, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt mit der Befugnis, die bisherige Firma unverändert oder verändert fortzuführen. Das Schicksal des Geschäftsanteiles (Einziehung oder Abtretung) sowie des ausscheidenden Gesellschafters sind in §§ 13 + 14 geregelt.
§ 11 Verfügung über Geschäftsanteile Für die Wirksamkeit aller Verfügungen über Geschäftsanteile ist die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich, insbesondere für Abtretungen, Verpfändungen, Unterbeteiligungen, Treuhandverhältnisse und Nießbrauchsbestellungen. Ein entsprechendes Verfügungsverbot gilt für sämtliche sich aus dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber der Gesellschaft oder den anderen Gesellschaftern ergebenden Einzelansprüche, insbesondere für die Ansprüche auf Auskunft, Einsicht, Gewinn oder das Auseinandersetzungsguthaben. Die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen verweigert oder mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Die Zustimmung erfolgt aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses, bei dem der verfügungswillige Gesellschafter kein Stimmrecht hat. Sie wird schriftlich durch die Geschäftsführung an den verfügenden Gesellschafter erklärt. Die Zustimmung oder ihre Versagung müssen binnen drei Monaten erklärt werden, nachdem die Gesellschaft hierzu von dem verfügenden Gesellschafter aufgefordert worden ist.
§ 12 Tod eines Gesellschafters Die Geschäftsanteile sind vererblich. Im Erbfall können die Geschäftsanteile jedoch ohne Angabe von Gründen eingezogen werden.
Hierfür gelten §§ 13 + 14. § 13 Ausschluss von Gesellschaftern Einziehung von Geschäftsanteilen Der Ausschluss eines Gesellschafters und die Einziehung von Geschäftsanteilen sind zulässig. Der Ausschluss und die Einziehung sind auch ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig, wenn Seite 8 von 11 1. der Gesellschafter gemäß § 10 seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt, 2. der Gesellschafter seit einem Zeitraum von mehr als einem Jahr geschäftsunfähig, sein Aufenthaltsort unbekannt oder er aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, seine Belange persönlich wahrzunehmen, und ein Vertreter, der mit einer in Bezug auf die Gesellschafterstellung uneingeschränkten Vollmacht ausgestattet ist, sich nicht bei der Gesellschaft legitimiert hat, 3. der Gesellschafter verstirbt, 4. der Gesellschafter aus anderen als in Ziffer 1 genannten Gründen die Gesellschaft kündigt, Auflösungsklage erhebt oder seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt, 5. der Gesellschafter gegen die Verpflichtung gemäß § 7 dieses Vertrages verstößt und er trotz einer schriftlichen Abmahnung durch einen Gesellschafter oder die Gesellschaft die Verletzung fortsetzt, 6. der Gesellschafter oder ggf. dessen Gesellschafter gegen die Verpflichtung gemäß § 11 dieses Vertrages verstoßen, 7. der Gesellschafter seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten gröblich verletzt oder in seiner Person ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt und er trotz einer schriftlichen Abmahnung durch einen Gesellschafter oder die Gesellschaft die Verletzung fortsetzt, 8. der Geschäftsanteil von einem Gläubiger des Gesellschafters gepfändet oder sonst wie in diesen vollstreckt wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten, spätestens bis zur Verwertung des Geschäftsanteiles aufgehoben wird, 9. der Geschäftsanteil aufgrund einer Verpfändung, Sicherungsabtretung, Unterbeteiligung oder aus sonstigen Gründen verwertet wird; dieses gilt auch dann, wenn die das Verwertungsrecht begründende Verfügung mit Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter erfolgt ist, 10.über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, über die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht binnen drei Monaten seit Antrag entschieden wird oder der Gesellschafter die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgibt. Seite 9 von 11 Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten zu oder sind mehrere Gesellschafter aufgrund einer gemeinsamen Vertretungsanordnung wie eine Gemeinschaft zu behandeln, so ist der Ausschluss auch zulässig, wenn diese Voraussetzungen nur in der Person eines Mitberechtigten vorliegen. Die Mitberechtigten bzw. die Gemeinschaft ist berechtigt, den Ausschluss abzuwenden, indem sie binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses das Ausscheiden der betreffenden Person nachweist. Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses. Er wird von der Geschäftsführung erklärt und muss binnen sechs Monaten erfolgen, nachdem der Grund für den Ausschluss der Geschäftsführung bekannt geworden ist. Der Ausschluss wird mit der Bekanntgabe sofort wirksam. Der Ausschluss hat zur Konsequenz, dass der Geschäftsanteil eingezogen und vernichtet wird. Die Gesellschafter können in dem Beschluss statt der Vernichtung des Anteiles bestimmen, dass dieser fortbesteht und an die Gesellschaft oder an eine oder mehrere von ihr benannte Personen abzutreten ist, und zwar auch dergestalt, dass der Geschäftsanteil teilweise eingezogen wird und im Übrigen abzutreten ist. Für den Zeitraum bis zur Abtretung ruhen alle Gesellschafterrechte, ausgenommen das Gewinnbezugsrecht, das insoweit dem künftigen Erwerber zusteht.
§ 14 Abfindung Scheidet ein Gesellschafter aus – gleich aus welchem Grund und auf welche Weise – so ist keine Abfindung zu zahlen. Auch die geleisteten Stammeinlagen werden nicht zurückgewährt. Die vorstehenden Regelungen zum Ausschluss jeglicher Abfindung gelten auch für den Fall, dass die Gesellschaft statt der Einziehung die Abtretung des Geschäftsanteils oder der Geschäftsanteile an einen von ihr zu benennenden Dritten, Mitgesellschafter oder die Gesellschaft selbst beschließt.
§ 15 Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Gewinnverwendung Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit, spätestens jedoch mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Der Jahresabschluss und gegebenenfalls der Lagebericht sind von der Geschäftsführung in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist aufzustellen und den Gesellschaftern unverzüglich nach Fertigstellung mit einem Vorschlag zur Gewinnverwendung zur Feststellung vorzulegen. Seite 10 von 11 Der Gewinn ist zunächst zu verwenden, um einen etwaigen Verlustvortrag auszugleichen. Ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses ist in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Gewinne sind vielmehr einer Rücklage zuzuführen oder auf neue Rechnung vorzutragen. Werden Gewinne auf neue Rechnung vorgetragen, so sind sie im nachfolgenden Geschäftsjahr ausschließlich und unmittelbar zu dem Gesellschaftszweck zu verwenden oder einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. Die Gesellschafter können beschließen: a) in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang den Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage (Gewinnrücklage) zuzuführen; b) in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang die Mittel der Gesellschaft (Gesellschafterzuschüsse und Erträge, wie z.B. aus Spenden und sonstigen Zuwendungen) einer zweckgebundenen Rücklage (Gewinn- bzw. Kapitalrücklage) zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, damit die Gesellschaft ihre Zwecke nachhaltig erfüllen kann, insbesondere zur Finanzierung langfristiger Förderungsvorhaben; der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder - zuführung von der Gesellschafterversammlung zu bestimmen. Die Zuwendungen von Mitteln an eine andere gemeinnützige Körperschaft und/oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für den in § 2 genannten Gesellschaftszweck ist zulässig. Die Erfüllung des Gesellschaftszwecks durch Mittelzuwendung darf jedoch nicht überwiegen.
§ 16 Liquidation Die Gesellschaft wird außer in den Fällen eines Auflösungsbeschlusses der Gesellschafter auch dann aufgelöst, wenn über den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Gesellschaft eine bestandskräftige Entscheidung der Finanzverwaltung oder ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch den oder die Geschäftsführer, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss andere Liquidatoren bestellt werden. Die für die Geschäftsführer geltenden Bestimmungen zur Geschäftsführung und Vertretung gelten entsprechend für die Liquidatoren. Seite 11 von 11 Bei Auflösung der Gesellschaft ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 Bekanntmachung Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
§ 18 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Urkunde ganz oder teilweise unwirksam sein, so sollen die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben. Die unwirksame Bestimmung ist – soweit tatsächlich möglich und rechtlich zulässig - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine angemessene Regelung zu ersetzen; anderenfalls sind die Parteien verpflichtet, unverzüglich und formgerecht eine Ersatzregelung zu vereinbaren. Dabei sind der Sinn und Zweck des Vertrages sowie der mutmaßliche Wille der Parteien zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für den Fall einer Lücke oder wenn eine Bestimmung undurchführbar sein sollte. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.